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VwGH: Berichtigung der Rechnung kein Fall des § 295a BAO

SteuerrechtRdW 2009/759RdW 2009, 750 Heft 11 v. 16.11.2009

Die Berichtigung einer unvollständigen Rechnung iSd § 11 UStG 1994 wirkt nicht zurück. Daran ändert § 295a BAO nichts.

Im Erk 2. 9. 2009, 2008/15/0065, hat sich der VwGH wieder mit der Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug befasst.

1. Ordnungsgemäße Rechnung

Der VwGH betont zunächst, eine Rechnung müsse ua Art und Umfang der Leistung zum Ausdruck bringen.

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