Die Berichtigung einer unvollständigen Rechnung iSd § 11 UStG 1994 wirkt nicht zurück. Daran ändert § 295a BAO nichts.
Im Erk 2. 9. 2009, 2008/15/0065, hat sich der VwGH wieder mit der Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug befasst.
1. Ordnungsgemäße Rechnung
Der VwGH betont zunächst, eine Rechnung müsse ua Art und Umfang der Leistung zum Ausdruck bringen.