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VwGH: Berichtigung der Rechnung kein Fall des § 295a BAO

SteuerrechtRdW 2009/759RdW 2009, 750 Heft 11 v. 16.11.2009

Die Berichtigung einer unvollständigen Rechnung iSd § 11 UStG 1994 wirkt nicht zurück. Daran ändert § 295a BAO nichts.

Im Erk 2. 9. 2009, 2008/15/0065, hat sich der VwGH wieder mit der Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug befasst.

​​1. Ordnungsgemäße Rechnung

Der VwGH betont zunächst, eine Rechnung müsse ua Art und Umfang der Leistung zum Ausdruck bringen.

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