Die Umwandlung einer vermögensverwaltenden GmbH kann nicht unter Art II UmgrStG fallen. Somit treffen die Nachfolge-KG/KEG keine steuerlichen Verpflichtungen aus Investitionen der GmbH.
Die S-GmbH wurde Ende 1995 gemäß §§ 5 ff UmwG im Zuge einer errichtenden Umwandlung auf eine KEG übertragen. Die S GmbH hatte noch für die Jahre 1994 und 1995 Investitionsfreibeträge (IFB, nach dem damaligen § 10 EStG) geltend gemacht.