ArbVG § 105 Abs 3 Z 2
Bundesbahngesetz: § 20
Der ÖBB-Dienstleistungs GmbH kommt nach dem Willen des Gesetzgebers die Aufgabe zu, auch als "Auffangpool" und "Einsatzreserve" im Verhältnis zu den anderen Konzerngesellschaften der ÖBB-Holding AG zu dienen, je nachdem, ob diese gerade Personal benötigen oder nicht. Diese besondere gesetzliche Konstruktion der Beziehungen macht es erforderlich, die Voraussetzung der 6-monatigen Betriebszugehörigkeit iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG bei jedem Arbeitskräftewechsel von einer Konzerngesellschaft zur ÖBB-Dienstleistungs GmbH und umgekehrt als gegeben anzusehen, wenn bei Anrechnung der bei der übertragenden Gesellschaft verbrachten Vordienstzeit die Wartezeit erfüllt ist. Nur durch eine derartige - lückenfüllende - Auslegung der Bestimmung des § 20 Bundesbahngesetz kann dem Willen des Gesetzgebers zum möglichst flexiblen und effektiven Einsatz der Arbeitskräfte innerhalb des Konzerns durch die ÖBB-Dienstleistungs GmbH zum Durchbruch verholfen werden.