Erste Rsp zur lauterkeitsrechtlichen Haftung eines Unternehmensinhabers für Handlungen eines Dienstnehmers, dessen Name und Funktion im Unternehmen nicht festgestellt werden kann
UWG § 18
Gemäß § 18 UWG kann der Inhaber eines Unternehmens wegen einer nach den §§ 1, 1a, 2, 2a, 7, 9, 9a, 9c, 10 Abs 1, 11 Abs 2 und 12 UWG unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Er haftet in diesen Fällen für Schadenersatz, wenn ihm die Handlung bekannt war oder bekannt sein musste. Der Unternehmerhaftung nach § 18 UWG steht nicht entgegen, dass die Identität jener Person, die als Bediensteter oder Beauftragter des Unternehmens gehandelt hat, nicht festgestellt werden kann.