KartG 2005: § 4 Abs 2, § 5 Abs 1 Z 3 und Z 5
UWG § 1 Abs 1 Z 1
Nicht jeder Verstoß gegen kartellrechtliche Bestimmungen ist zwingend auch als unlautere Handlung iSv § 1 Abs 1 Z 1 UWG anzusehen; (auch) der Verstoß gegen kartellrechtliche Vorschriften (hier: Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung) erfüllt aber den Tatbestand der sonstigen unlauteren Handlung nach § 1 Abs 1 Z 1 UWG, wenn die angeblich übertretene Norm nicht auch mit guten Gründen in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht.