PSG § 15 Abs 2, § 23 Abs 2 Satz 2
Ein aufsichtsratsähnlicher Beirat mit weitreichenden, über Kontroll- und (eingeschränkte) Weisungsmöglichkeiten weit hinausgehenden Kompetenzen darf jedenfalls nicht mehrheitlich mit Begünstigten besetzt sein.
PSG § 15 Abs 2, § 23 Abs 2 Satz 2
Ein aufsichtsratsähnlicher Beirat mit weitreichenden, über Kontroll- und (eingeschränkte) Weisungsmöglichkeiten weit hinausgehenden Kompetenzen darf jedenfalls nicht mehrheitlich mit Begünstigten besetzt sein.