GmbHG § 35 Abs 1 Z 1
ZPO § 266
Durch die Entlastung iSd § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG wird der Geschäftsführer von allen Ansprüchen frei, die der Gesellschaft bei sorgfältiger Prüfung aller Unterlagen als aus Verstößen des Geschäftsführers erwachsen erkennbar waren. Lediglich dann, wenn die Verstöße aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar waren oder diese unvollständig waren, führt die Entlastung nicht zur Haftungsbefreiung.