Erste Rechtsprechung
AktG § 84 Abs 4 dritter Satz
Gemäß § 84 Abs 4 dritter Satz AktG kann die Gesellschaft erst nach 5 Jahren seit der Entstehung des Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche gegenüber ihren Vorstandsmitgliedern verzichten oder sich darüber vergleichen, wenn die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit widerspricht, deren Anteile ein Fünftel des Grundkapitals erreichen. Ein nicht diesen Voraussetzungen entsprechender Verzicht oder Vergleich der AG ist nur relativ nichtig, denn durch diese Bestimmung sollen nicht Allgemeininteressen geschützt werden, sondern allein die spezifischen Interessen von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern. Ein gegenüber der AG schadenersatzpflichtiges Vorstandsmitglied kann sich demnach nicht auf einen Verstoß gegen § 84 Abs 4 dritter Satz AktG berufen, wenn ein gegen diese Bestimmung verstoßender Vergleich abgeschlossen worden ist.