Nach Art 7 Abs 1 RL 89/104/EWG gewährt die Marke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden sind (Erschöpfungsregelung, Erschöpfungsgrundsatz). Die Möglichkeit der konkludenten Zustimmung wurde vom EuGH bereits im Urteil Zino Davidoff und Levi Strauss (C-414/99 bis C-416/99 ) anerkannt, wobei in jenen Fällen das erstmalige Inverkehrbringen der Waren außerhalb des EWR erfolgte. Dass es für die Anwendung der Erschöpfungsregelung irrelevant ist, ob die mit der Marke versehenen Waren zum ersten Mal innerhalb oder außerhalb des EWR in Verkehr gebracht wurden, stellt der EuGH nunmehr im vorliegenden Urteil klar. EuGH 15. 10. 2009, C-324/08 , Makro Zelfbedieningsgroothandel ua.