Der Unternehmer hat das Vorliegen der Voraussetzungen des UStG 1994, an die das Gesetz die Steuerfreiheit eines Umsatzes knüpft, nachzuweisen. Der Nachweis kann aber auch nachträglich erbracht werden.
Das UStG 1994 schreibt in Zusammenhang mit der Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung oder einer innergemeinschaftlichen Lieferung den "Buchnachweis" vor.