Wenn auch bei Ermittlung des Betrags für die Abfindung der Betriebspension ein künftiger Anspruch der Witwe einbezogen wird, zählt dennoch der gesamte Abfindungsbetrag zu den Einkünften des primär Pensionsberechtigten.
Wenn auch bei Ermittlung des Betrags für die Abfindung der Betriebspension ein künftiger Anspruch der Witwe einbezogen wird, zählt dennoch der gesamte Abfindungsbetrag zu den Einkünften des primär Pensionsberechtigten.