ASVG § 42 Abs 3
1. Voraussetzung für eine Schätzung der SV-Beitragsgrundlagen gem § 42 Abs 3 ASVG ist, dass feststeht, dass eine konkrete Person überhaupt als Dienstnehmer tätig gewesen ist, wobei insb auch die Beitragszeiträume relevant sind.
2. Auch wenn die Behörde keine Verpflichtung trifft, zum Zweck der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom DG rechtswidrigerweise nicht geführt worden sind, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, muss sie doch die Ausübung ihres Ermessens bei der Schätzung begründen. Dabei ist insb zu berücksichtigen, ob und welche anderen Unterlagen betreffend die an die DN geleisteten Zahlungen vom geprüften DG zur Verfügung gestellt wurden und ob diese Unterlagen insoweit ausreichend sind, dass eine darauf gestützte vergleichsweise Schätzung der Wirklichkeit näher kommt als die Heranziehung von Fremddaten. Im Übrigen müssen die bei der Schätzung herangezogenen Grundlagen in einem einwandfreien Verfahren ermittelt werden, wobei auch Parteiengehör zu gewähren und auf sachdienliche Behauptungen der Partei einzugehen ist. Die Begründung hat weiters ua die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen.