VO (EG) 1346/2000 : Art 4 Abs 2 Buchst b, Art 7 Abs 1, Art 25 Abs 1 und Abs 2
VO (EG) 44/2001 : Art 1 Abs 2 Buchst b
Die Anerkennung von Entscheidungen mit Bezug zu einem Insolvenzverfahren in einem anderen Mitgliedstaat ist in den Art 16-26 VO (EG) 1346/2000 geregelt. Handelt es sich jedoch um eine Entscheidung, die aufgrund einer Klage gegen einen in Konkurs geratenen Käufer ergangen ist, die der Verkäufer der Ware auf einen Eigentumsvorbehalt gestützt hat, kommen stattdessen die Anerkennungs- und Vollstreckungsvorschriften der VO (EG) 44/2001 zur Anwendung, wenn sich die vom Eigentumsvorbehalt erfasste Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers im Mitgliedstaat der Verfahrenseröffnung befindet.