RL 87/344/EWG : Art 4 Abs 1 Buchst a
Art 4 Abs 1 Buchst a RL 87/344/EWG ist dahin auszulegen, dass der Rechtsschutzversicherer sich in dem Fall, dass eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis geschädigt ist, nicht das Recht vorbehalten darf, selbst den Rechtsvertreter aller betroffenen Versicherungsnehmer auszuwählen.