ABGB §§ 1295, 1313a
Zum Kreis der Personen, die in den Schutzbereich des Transportvertrags einzubeziehen sind, gehört auch derjenige, der die Ware als Unterfrachtführer zu transportieren hat. Bestehen keine vertraglichen Vereinbarungen, wer die Ladetätigkeit vorzunehmen hat, ist die Verladung im Zweifel Sache des Absenders; die Sicherung der Ladung ist dabei als Bestandteil des Verladevorgangs anzusehen.