Der OGH hatte sich erstmals mit der Auslegung der Wegfallsbestimmung des § 9 Abs 1 APG zu beschäftigen, wonach die Korridorpension ua in dem Zeitraum wegfällt, in dem der Pensionsbezieher vor Erreichen des Regelpensionsalters eine Erwerbstätigkeit ausübt, aus der er ein Erwerbseinkommen über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze bezieht ("welches das nach § 5 Abs 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt"). Da der Gesetzgeber dabei ausdrücklich auf das "jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen" abstellt, fällt nach Ansicht des OGH die Korridorpension für jene einzelnen Monate weg, in denen die Einkünfte eines Korridorpensionisten aus einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze liegen, selbst wenn die Höhe des Erwerbseinkommens im Jahresdurchschnitt unter der Geringfügigkeitsgrenze bleibt. OGH 12. 5. 2009, 10 ObS 26/09k.