Wie erwartet hat der VfGH - mit Ablauf des 31. 12. 2010 - die Bestimmung des § 34 Abs 7 Z 2 EStG idF BGBl I 1998/79 als verfassungswidrig aufgehoben, wonach Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das keine Familienbeihilfe gebührt, weil es sich ständig im Ausland aufhält, durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten sind und ein (zusätzlicher) Abzug von außergewöhnlichen Belastungen nicht in Betracht kommt. VfGH 20. 6. 2009, G 13/09; kundgemacht in BGBl I 2009/101 (zum Prüfungsbeschluss siehe RdW 2009/71).