Nach dem PKG darf eine Pensionskasse nur eine Mindestertragsgarantie abgeben, nicht aber eine Kapitalgarantie. Mit dieser Entscheidung hat der Gesetzgeber im Rahmen seiner rechtspolitischen Gestaltungsmöglichkeiten gehandelt und es bestehen dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. VfGH 1. 7. 2009, B 143/09 ua.