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Auch 50%-Zuschlag für Zeitguthaben verfällt nach dem KollV-Handel

Info aktuellArbeits- und SteuerrechtRdW 2009/643RdW 2009, 622 Heft 10 v. 12.10.2009

Auch der Anspruch auf den 50%igen Zuschlag für Zeitguthaben an Normalarbeitszeit nach § 19e Abs 2 AZG ("Zeitausgleichsguthaben") unterliegt der kollektivvertraglichen Verfallsregelung des KollV für Handelsangestellte, weil keine zwingende gesetzliche Bestimmung besteht, innerhalb welcher Frist dieser Anspruch geltend zu machen ist. OGH 2. 4. 2009, 8 ObA 90/08f.

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