Hält eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft, besteht die widerlegliche Vermutung, dass diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt. Hat die Tochtergesellschaft gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verstoßen (hier: Kartellrechtsverstoß), kann die Kommission dem Mutterunternehmen - selbst wenn dieses nicht unmittelbar an der Zuwiderhandlung beteiligt war - als Gesamtschuldner die Haftung für die Zahlung der gegen dessen Tochterunternehmen verhängten Geldbuße zuweisen, sofern das Mutterunternehmen nicht beweist, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt. EuGH 10. 9. 2009, C-97/08 P, Akzo Nobel ua/Kommission.