In einem Mietvertrag, der in den Teilanwendungsbereich des MRG fällt und nicht dem KSchG unterliegt, wurden die Erhaltungspflichten der Vermieters nach § 1096 Abs 1 ABGB auf den Mieter überwälzt. Diese Vertragsbestimmung ist als Mietzinsvereinbarung zu qualifizieren, die bei freier Zinsbildung jedenfalls zulässig ist, sofern sie nicht gegen besondere gesetzliche Bestimmungen (zB § 879 ABGB, § 934 ABGB) verstößt. OGH 19. 5. 2009, 3 Ob 20/09a.