EStG § 4 Abs 4 Z 7, § 16 Abs 1 Z 10
LStR: Rz 360
Ausbildungskosten können auch dann als umfassende Umschulungsmaßnahmen steuerlich abzugsfähig sein, wenn sie nicht auf die Ausübung eines neuen Hauptberufs abzielen (hier: Besuch eines Kinesiologie-Lehrgangs durch eine Bankangestellte mit dem Ziel, die neue Tätigkeit als Gesundheitskinesiologin "nur" neben ihrer "alten" Tätigkeit als Bankangestellte in etwa gleichwertig auszuüben). Es ist dabei jedoch erforderlich, dass der neue Beruf (hier: als Kinesiologin) ernsthaft angestrebt und nicht bloß hobbymäßig betrieben wird.