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UFS widerspricht LStR: Umschulungsmaßnahme auch für Nebentätigkeit abzugsfähig

Steuerrecht JudikaturRdW 2008/572RdW 2008, 624 Heft 9 v. 17.9.2008

EStG § 4 Abs 4 Z 7, § 16 Abs 1 Z 10

LStR: Rz 360

Ausbildungskosten können auch dann als umfassende Umschulungsmaßnahmen steuerlich abzugsfähig sein, wenn sie nicht auf die Ausübung eines neuen Hauptberufs abzielen (hier: Besuch eines Kinesiologie-Lehrgangs durch eine Bankangestellte mit dem Ziel, die neue Tätigkeit als Gesundheitskinesiologin "nur" neben ihrer "alten" Tätigkeit als Bankangestellte in etwa gleichwertig auszuüben). Es ist dabei jedoch erforderlich, dass der neue Beruf (hier: als Kinesiologin) ernsthaft angestrebt und nicht bloß hobbymäßig betrieben wird.

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