Die Reichweite des gebührenrechtlichen Urkunden- und Unterschriftsbegriffs ist für den elektronischen Verkehr noch nicht höchstgerichtlich geklärt. Das führt zu Rechtsunsicherheiten, wenn Verträge über gebührenpflichtige Rechtsgeschäfte iSd § 33 GebG elektronisch übermittelt und gespeichert werden. Zwei Vertragsklauseln zur Schaffung von Rechtssicherheit werden vorgestellt.