Verstirbt ein Erfinder, Künstler oder Schriftsteller, der mit seiner Tätigkeit Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt hat, so stellt sich die Frage, ob der Erbe diesen freiberuflichen Betrieb fortführen kann. Nach Auffassung der Autorin begründet der bloße Tod des Erfinders, Künstlers oder Schriftstellers allein keine Betriebsaufgabe, sodass ein Fortsetzen der Verwertungstätigkeit durch den Erben auch ein Fortbestehen des Erblasser-Betriebes nach sich zieht.