In vielen Fällen verdeckter Gewinnausschüttung wird die Vorteilszuwendung an den Gesellschafter, also die Bemessungsgrundlage für die KESt, mit unrichtigen Beträgen festgestellt.
In vielen Fällen verdeckter Gewinnausschüttung wird die Vorteilszuwendung an den Gesellschafter, also die Bemessungsgrundlage für die KESt, mit unrichtigen Beträgen festgestellt.