ABGB §§ 1295, 1299
WAG 1996: § 13 Z 3
Ob die Bank angesichts der Weigerung des Kunden, nähere Angaben im "Wertpapier-Anlageprofil" zu machen, verpflichtet gewesen wäre, vom Wertpapiergeschäft Abstand zu nehmen, richtet sich nach den konkreten Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls und verwirklicht keine über diesen hinausgehende Rechtsfrage erheblicher Bedeutung.