Fortentwicklung der Rsp zu den Voraussetzungen der äquivalenten Benützung einer patentierten Erfindung
PatG 1970: §§ 22, 22a, 155
Bei mehrstufigen chemischen Reaktionsabläufen ist eine Patentverletzung durch äquivalente Mittel trotz Unterschieden in einzelnen Verfahrensschritten noch nicht ausgeschlossen, sofern mit den unterschiedlichen Verfahrensschritten dieselbe technische Wirkung erzielt wird, der angegriffene Lösungsweg für die Maßfigur einer mit allgemeinem Fachwissen ausgerüsteten Fachperson naheliegt und die Fachperson die beiden Lösungswege als gleichwertig empfindet.