UWG § 9
UWG idF vor BGBl I 2007/79: § 1
Geografische Bezeichnungen sind zwar nicht absolut schutzunfähig; es fehlt ihnen aber im Allgemeinen die zur Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens erforderliche Unterscheidungskraft. Sie sind daher nur dann schutzfähig, wenn sie Verkehrsgeltung gewonnen haben, die angesprochenen Verkehrskreise in ihnen also einen eindeutigen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erblicken (hier: Beurteilung der Domain salzburg.com für die Online-Ausgabe einer Tageszeitung; "Salzburg" als Herkunftshinweis auf die Kl verneint).