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Insolvenz-Entgelt für ehemaliges Vorstandsmitglied

Info aktuellArbeits- und SteuerrechtRdW 2008/530RdW 2008, 562 Heft 9 v. 17.9.2008

Seit der IESG-Novelle BGBl I 2005/102 sind die vertretungsbefugten Organe einer juristischen Person nicht mehr pauschal vom Bezug von Insolvenz-Ausfallgeld ausgenommen. Die zur alten Rechtslage ergangene Rsp einer insolvenzentgeltsicherungsrechtlichen "Fortwirkung der Organtätigkeit" ist daher nicht länger aufrechtzuerhalten. Auch eine Fortwirkung der "Nicht-AN-Eigenschaft" während der Vorstandstätigkeit scheidet aus. Auch einem ehemaligen Vorstandsmitglied gebührt daher für offene Forderungen aus einem an seine Vorstandsfunktion anschließenden Arbeitsverhältnis grundsätzlich Insolvenz-Ausfallgeld. OGH 16. 1. 2008, 8 ObS 27/07i.

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