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Kein Berufsschutz für Heilmasseure

Info aktuellArbeits- und SteuerrechtRdW 2008/529RdW 2008, 562 Heft 9 v. 17.9.2008

Die bisherige Rsp, wonach einem als Heilbademeister und Heilmasseur tätigen Versicherten mangels Vorliegens eines erlernten oder angelernten Berufes kein Berufsschutz nach § 255 ASVG zukommt, wird vom OGH auch nach Inkrafttreten des Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetzes (MMHmG), BGBl I 2002/169, fortgeführt, weil auch eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 1.690 Stunden noch deutlich unter dem Maß liegt, das allgemein nach den Ausbildungsvorschriften für einen Lehrberuf gefordert wird.

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