Die Bank hat zugesagte Einlagezinsen auch dann als Verbindlichkeiten auszuweisen, wenn sich der Zinssatz im Falle der künftigen vorzeitigen Geldbehebung durch den Kunden vermindern wird. Schon deshalb erfolgt keine Abzinsung nach § 9 Abs 5 EStG. Der VwGH hat damit eine bei vielen Bankenprüfungen strittige Frage geklärt.