ASVG § 292
EStG § 34
Im Ausgleichszulagenrecht sind bei Berechnung des Nettoeinkommens, das für einen Anspruch auf Ausgleichszulage gemeinsam mit der Pension den maßgeblichen Richtsatz nicht übersteigen darf, weder Sonderausgaben noch außergewöhnliche Belastungen (hier: krankheitsbedingte Mehraufwendungen) in Abzug zu bringen.