JN § 55 Abs 1 Z 2
ZPO § 11 Z 1
Die für das Vorliegen einer materiellen Streitgenossenschaft ausschlaggebende Berechtigung oder Verpflichtung aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund iSd § 11 Z 1 ZPO setzt einen einheitlich rechtserzeugenden Tatbestand voraus. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die klagenden Treugeber ihre Forderungen aus zwar gleichartigen, aber doch jeweils getrennten Vertragsverhältnissen ableiten. Wenngleich ihre Treuhandverhältnisse jeweils auf denselben Treuhandbedingungen beruhten und eine Mitbeteiligung eines jeden der Treugeber am Gesellschaftsanteil der als Treuhänderin fungierenden Komplementärin gleichartige Treuepflichten der Treuhänderin mit sich brachte, so kann doch jedes dieser Rechtsverhältnisse ein eigenes Schicksal haben, zumal Treugeber und Treuhänder wechselseitig obligatorisch berechtigt und verpflichtet sind. Die Ansprüche der klagenden Treugeber sind für die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit somit nicht zusammenzurechnen.