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Anfechtung eines Beschlusses wegen treuwidriger Stimmabgabe durch Treuhänder

Wirtschaftsrecht JudikaturGesellschaftsrechtRdW 2008/482RdW 2008, 520 Heft 8 v. 15.8.2008

GmbHG § 41

Wird ein GmbH-Geschäftsanteil treuhändig gehalten, bestehen zwischen dem Treugeber und der Gesellschaft keine Rechtsbeziehungen. Gesellschafter ist vielmehr ausschließlich der Treuhänder; er allein ist Träger der gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten, während dem Treugeber auch keine aus seiner gesellschafterähnlichen Stellung abgeleitete Teilrechtsposition innerhalb der Gesellschaft zukommt.

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