GmbHG § 41
Wird ein GmbH-Geschäftsanteil treuhändig gehalten, bestehen zwischen dem Treugeber und der Gesellschaft keine Rechtsbeziehungen. Gesellschafter ist vielmehr ausschließlich der Treuhänder; er allein ist Träger der gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten, während dem Treugeber auch keine aus seiner gesellschafterähnlichen Stellung abgeleitete Teilrechtsposition innerhalb der Gesellschaft zukommt.