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Leistungskondiktion nach Mehrlieferung - Wissenszurechnung, Verjährung

Wirtschaftsrecht JudikaturSchuldrechtRdW 2008/474RdW 2008, 516 Heft 8 v. 15.8.2008

ABGB §§ 1431, 1432, 1486 Z 1

Wer seinem Vertragspartner irrtümlich mehr leistet als vertraglich vereinbart, hat einen Kondiktionsanspruch nach § 1431 ABGB. Wenn es sich beim Leistenden um einen Unternehmer handelt, verjährt dieser Anspruch gem § 1486 Z 1 ABGB drei Jahre nach Eintritt der Bereicherung.

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