Wird ein gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft zu spät angezeigt, kommt es gem § 9 GebG zu einer Gebührenerhöhung. Das Ausmaß der Gebührenerhöhung ist vom Verschulden des Gebührenpflichtigen abhängig. Eine Selbstanzeige zur Vermeidung der Gebührenerhöhung ist im Gesetz nicht vorgesehen, müsste aber nach der Rechtsprechung des VfGH möglich sein.