Gem § 62 Z 1 ArbVG endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrats vor Ablauf des im § 61 Abs 1 bezeichneten Zeitraums (vier Jahre), wenn der Betrieb dauernd eingestellt wird. Unter einer solchen "Betriebseinstellung" versteht man nicht nur die gänzliche Stilllegung, sondern auch den Verlust der Betriebsidentität (insb im Zuge von Umstrukturierungen). Ändern sich somit die wesentlichen Elemente des Betriebs gravierend, kann dies zur vorzeitigen Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrats führen. Es stellt sich daher die Frage, unter welchen Umständen ein derartiger Verlust der Betriebsidentität eintritt.