Der Geltungsbereich einer Beschäftigungsbewilligung wird durch § 6 AuslBG begrenzt. Gleichzeitig ermöglicht § 9 AuslBG den Widerruf einer Beschäftigungsbewilligung. Der folgende Beitrag widmet sich der Abgrenzung zwischen beiden Bestimmungen.
Der Geltungsbereich einer Beschäftigungsbewilligung wird durch § 6 AuslBG begrenzt. Gleichzeitig ermöglicht § 9 AuslBG den Widerruf einer Beschäftigungsbewilligung. Der folgende Beitrag widmet sich der Abgrenzung zwischen beiden Bestimmungen.