AHG § 1
EG: Art 234
Nicht nur die Unterlassung einer gebotenen Vorlage, sondern auch die zu Unrecht erfolgte Vorlage an den EuGH kann Amtshaftungsansprüche - im letzteren Fall insb wegen der Verfahrenskosten vor dem EuGH - nach sich ziehen.
AHG § 1
EG: Art 234
Nicht nur die Unterlassung einer gebotenen Vorlage, sondern auch die zu Unrecht erfolgte Vorlage an den EuGH kann Amtshaftungsansprüche - im letzteren Fall insb wegen der Verfahrenskosten vor dem EuGH - nach sich ziehen.