ABGB § 879 Abs 3
Das Einzugsermächtigungsverfahren bietet für alle Beteiligten grundsätzlich Vorteile; es ist daher noch keine gröbliche Benachteiligung des Vertragspartners iSd § 879 Abs 3 ABGB, wenn der Schuldner zum Ausgleich für die mit der Nichterteilung einer Einzugsermächtigung verbundenen Kostennachteile des Gläubigers (Barzahleraufschlag) zu entrichten hat.