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Konkurseröffnung über das Vermögen einer GmbH - Offenlegungspflicht des Masseverwalters

WirtschaftsrechtJudikaturRdW 2008/210RdW 2008, 263 Heft 4 v. 21.4.2008

Erste Rsp zur Frage der Offenlegungspflicht für ein zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht voll abgelaufenes Geschäftsjahr

UGB §§ 277 ff, 283

Während des Konkurses einer GmbH treffen die Buchführungs- und Bilanzierungspflichten den Masseverwalter bis zur Löschung der GmbH. Der Masseverwalter ist sowohl zur Aufstellung des Jahresabschlusses und seiner Offenlegung für Geschäftsjahre vor der Konkurseröffnung als auch für das zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht voll abgelaufene Geschäftsjahr verpflichtet. Kommt der Masseverwalter dieser Verpflichtung nicht nach, kann er durch Zwangsstrafen nach § 283 UGB zur Offenlegung verhalten werden.

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