Im kartellgerichtlichen Verfahren sind auf die Ablehnung sowohl der Berufsrichter als auch der Laienrichter die allgemeinen Regelungen der §§ 19 ff JN anzuwenden.
Im kartellgerichtlichen Verfahren sind auf die Ablehnung sowohl der Berufsrichter als auch der Laienrichter die allgemeinen Regelungen der §§ 19 ff JN anzuwenden.