UStG: § 6 Abs 1 Z 1, § 7 6. MwSt-RL: Art 15 Nr 2 Liegen die Voraussetzungen für die Mehrwertsteuerbefreiung einer Ausfuhrlieferung in ein Drittland nicht vor, konnte dies der Steuerpflichtige aber infolge der Fälschung des vom Abnehmer vorgelegten Ausfuhrnachweises auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen, ist eine Steuerbefreiung im Billigkeitswege nach den nationalen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaates durchaus möglich; Art 15 Nr 2 der 6. MwSt-RL steht dem jedenfalls nicht entgegen.