Der Anwendungsbereich des Finanzstrafrechts ist zwar im Gesetz erkennbar als Angelegenheit der bundesrechtlich und gemeinschaftsrechtlich geregelten Abgaben und Monopole umrissen, geht aber tatsächlich über diesen Bereich weit hinaus und regelt auch Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung, die keinen Fiskalzweck verfolgen, als solche des Finanzstrafrechts. Darüber hinaus enthält das Abgabenstrafrecht zahlreiche legistische Unzukömmlichkeiten, die als Beispiele für die allseits beklagte mangelnde Qualität der Gesetzgebung dienen können.