Die unrichtige Beurteilung einer (hier: sozialversicherungsrechtlichen) Vorfrage kann nicht nach § 295a BAO richtig gestellt werden.
Der Bf war selbstständig als Journalist und Herausgeber einer Zeitschrift (im Selbstverlag) tätig. Er machte viele Jahre hindurch Sonderausgaben unter dem Titel „Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung“ geltend.