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Die Zumutbarkeit im Lichte der „neuen“ Diskriminierungsverbote

ArbeitsrechtMag. Andreas GerhartlRdW 2008/167RdW 2008, 212 Heft 3 v. 17.3.2008

§§ 3 und 17 GlBG sowie § 7b BEinstG verbieten eine Diskriminierung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis aufgrund des Geschlechts (insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand), des Alters, der Religion oder Weltanschauung, der sexuellen Orientierung, der ethnischen Zugehörigkeit oder aufgrund einer Behinderung („diskriminierungsgeschützte Merkmale“)1)1)Dass unter einer Behinderung bspw auch eine Nikotinsucht verstanden werden könnte, wird in der Literatur zumindest diskutiert. Vgl Kettemann, Erlaubt das Gemeinschaftsrecht den Ausschluss von Rauchern in Stellenanzeigen? JAP 2007/2008, 39.. Fraglich ist, welche Rolle diese Bestimmungen bei der Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion gem § 10 AlVG spielen.

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