Für die spezifischen Zwecke der Rechtswissenschaft hat die Rechtsgeschichte Wert nur insofern, als sie etwas beiträgt zur Erkenntnis des anzuwendenden Rechts. Dies zu betonen, haben gerade diejenigen die dringendste Veranlassung, welche am meisten davon überzeugt sind, daß die volle Erkenntnis des anzuwendenden Rechts in zahlreichen Fällen ohne Zurückgehen auf seine geschichtliche Entwicklung nicht möglich ist. Denn alle Übertreibung rächt sich, und der Jurist, dem gesagt wird, daß ihm die Rechtsgeschichte um ihrer selbst nötig sei, gelangt leicht dazu, sie ganz wegzuwerfen. Wir sind keine Gelehrten und wollen keine sein; aber die Gelehrsamkeit ist uns nötig zu unseren Zwecken, und in diesem Sinne suchen wir sie uns anzueignen.