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Autoritätsanmaßung durch Vereine - zu Recht entrümpelt?

WirtschaftsrechtDr. Thomas HöhneRdW 2008/151RdW 2008, 195 Heft 3 v. 17.3.2008

Der im VerG 1951 enthaltene Auflösungsgrund der Autoritätsanmaßung1)1)§ 24: „Jeder Verein kann aufgelöst werden, wenn von ihm Beschlüsse gefaßt oder Erlässe ausgefertigt werden, welche den Bestimmungen des § 20 dieses Gesetzes zuwiderlaufen ...“; § 20: „Von keinem Verein dürfen Beschlüsse gefaßt oder Erlässe ausgefertigt werden, welche dem Strafgesetz zuwiderlaufen oder wodurch nach Inhalt oder Form der Verein in einem Zweige der Gesetzgebung oder Exekutivgewalt sich eine Autorität anmaßt.“ ist im VerG 2002 entfallen, da der neu formulierte Auflösungsgrund eines Verstoßes gegen Strafgesetze (§ 29 Abs 1) nach heutigem Verständnis, so die RV, zugleich für die bisherige Verbotsbestimmung des nicht übernommenen § 20 VerG 1951 stehe. Einem traditionellen Verständnis des alten § 20 entspricht dies zwar durchaus, fraglich ist nur, ob die heutige Vereinsrealität nicht einen derartigen § 20 mit aktuellem Inhalt brauchen könnte, so wie dies Thomasser 2)2)Vereinsgesetz 2002: Ist der Tatbestand der Autoritätsanmaßung obsolet? in Res Publica, FS Schachner-Blazizek (2002) 179, 192. fordert. Der alte § 20 war allerdings einigermaßen totes Recht. Unter den Suchbegriffen „Autoritätsanmaßung“ oder „§ 20 VerG“ findet sich im RIS keine einzige Entscheidung. Der zum Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage3)3)3738/AB 20. GP. gewordene „Beauftragte“ eines „Bürgerforums Mensch - Tier - Umwelt“, der in einer Wiener Straßenbahn Personenkontrollen an Fahrgästen vorgenommen, insbesondere Nachweise von Aufenthaltsbewilligungen sowie Reisepässe verlangt haben soll, hat zwar sicherlich den Tatbestand der Autoritätsanmaßung verwirklicht, zu einer zitierbaren Gerichtsentscheidung hat er es offenbar nicht gebracht.

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