In einem österreichischen Anlassfall hat der EuGH nun ausgesprochen, dass bei einer In-vitro-Fertilisation noch keine Schwangerschaft einer gekündigten Arbeitnehmerin vorliegt, wenn zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung ihre Eizellen zwar bereits befruchtet, aber noch nicht in ihre Gebärmutter eingepflanzt worden sind; der Kündigungsschutz der RL 92/85/EWG (Mutterschutz-RL) kommt daher nicht zur Anwendung.