Durch eine Abkommensrevision wird ab 1. 1. 2007 das Besteuerungsrecht an Einkünften aus einer Tätigkeit eines Künstlers oder Sportlers im anderen Vertragsstaat, die überwiegend öffentlich oder von einer nicht gewinnorientierten Einrichtung gefördert wird, dem Ansässigkeitsstaat des Künstlers oder Sportlers zugeteilt. BGBl III2008/31.